RS OGH 1982/2/17 1Ob49/81, 1Ob10/86, 1Ob27/87 (1Ob28/87), 1Ob18/88, 1Ob3/90, 1Ob11/91, 1Ob34/90 (1Ob

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Veröffentlicht am 17.02.1982
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Norm

AHG §1 Abs1 Ba

Rechtssatz

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 49/81
    Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234
  • 1 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 10/86
    Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730
  • 1 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
    Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
  • 1 Ob 18/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 18/88
    Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112
  • 1 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 3/90
  • 1 Ob 11/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 11/91
    Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152
  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1)
    Veröff: ÖBl 1993,133
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139
  • 1 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
    Veröff: JBl 1992,323
  • 1 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 2/92
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2)
  • 1 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 32/92
    Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235
  • 1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
    Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)
  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
  • 6 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 2075/96d
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2075/96d
    Auch; Veröff: SZ 69/140
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    Auch
  • 1 Ob 2093/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
    Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)
  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Auch; Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Auch; Veröff: SZ 69/186
  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Beis wie T4
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 16/98d
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 16/98d
    Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5)
  • 1 Ob 117/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 117/98g
    Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6)
    Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 206/98w
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 206/98w
    Auch
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 75/99g
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 75/99g
    Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9)
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10)
    Veröff: SZ 72/91
  • 4 Ob 279/99d
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 279/99d
    Ähnlich
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11)
  • 1 Ob 14/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
    Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12)
    Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13)
    Veröff: SZ 73/34
  • 1 Ob 29/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
    Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14)
    Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15)
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16)
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)
    Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18)
    Veröff: SZ 2003/28
  • 2 Ob 156/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 156/03k
    Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19)
  • 1 Ob 70/03f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
    Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach § 57a KFG. (T20)
    Veröff: SZ 2003/125
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21)
    Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22)
    Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 79/05g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 79/05g
    Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24)
  • 1 Ob 165/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 165/05d
    Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25)
  • 1 Ob 114/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 114/07g
    Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26)
    Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30)
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31)
    Beis wie T24; Beis wie T25
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Auch; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T32)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)
    Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 79/12t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
    Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34)
    Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35)
  • 9 ObA 84/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich?rechtlichen Dienstgebers. (T36)
    Veröff: SZ 2012/128
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31
    Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37);
    Veröff: SZ 2015/58
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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