TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/7 2005/17/0086

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03102000;
E3R E03203000;
E3R E03605100;
E3R E03605900;
E3R E03606200;
E3R E03703000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art24 Abs1 idF 31987R1181;
31987R1181 Nov-31985R2220;
31999R2461 StillFlStützDV Art13 Abs4;
31999R2461 StillFlStützDV Art16 Abs3;
61993CJ0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB;
ABGB §1;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AMA-Gesetz 1992 §3 Abs2;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. § 29 heute
  2. § 29 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 29 gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 29 gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 29 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 29 gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 29 gültig von 05.12.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1997
  8. § 29 gültig von 01.07.1996 bis 04.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  9. § 29 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1996
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 3 gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 3 gültig von 11.08.2001 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 3 gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  6. § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.10.1994
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der F GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. März 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0319- I/7/2005, betreffend Verfall von Sicherheitsleistungen für Flächenförderungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 17. Mai 2001 wurde eine von der Beschwerdeführerin für Flächenförderung betreffend die Ernte 2000 erbrachte Sicherstellung wegen Unterlassung der Liefermitteilungen für eine Fläche von 93,56 ha im Ausmaß von 15 %, das waren EUR 3.508,50 (ATS 48.278,01), für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 aufgefordert, den verfallenden Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen (Spruchpunkt 2).Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 17. Mai 2001 wurde eine von der Beschwerdeführerin für Flächenförderung betreffend die Ernte 2000 erbrachte Sicherstellung wegen Unterlassung der Liefermitteilungen für eine Fläche von 93,56 ha im Ausmaß von 15 %, das waren EUR 3.508,50 (ATS 48.278,01), für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 29, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 aufgefordert, den verfallenden Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen (Spruchpunkt 2).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für das Erntejahr 2000 für eine Fläche von insgesamt 98,88 ha Verträge für den Anbau von Mais zur Verwendung im Non-food Bereich abgeschlossen und hierüber eine Sicherheit hinterlegt. Im Herbst 2000 sei von der Beschwerdeführerin an die landwirtschaftliche Brennerei S zur Verarbeitung eine Menge von

680.217 kg weitergeliefert worden. Dieses Faktum sei der AMA erst bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21. Februar 2001 bei der Brennerei S bekannt geworden. Gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 habe der Aufkäufer innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Weiterlieferung der Ausgangserzeugnisse Namen und Anschrift des Erstverarbeiters sowie die Liefermenge mitzuteilen. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen. Da es sich um die Verletzung einer untergeordneten Pflicht handle, sei gemäß Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Kaution im Ausmaß von 15 % für verfallen zu erklären, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung dieser Pflicht gehindert habe. Der Umstand, dass sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gekündigt hätten, sei kein Fall der höheren Gewalt, sondern gewöhnliches Geschäftsrisiko.680.217 kg weitergeliefert worden. Dieses Faktum sei der AMA erst bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21. Februar 2001 bei der Brennerei S bekannt geworden. Gemäß Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 habe der Aufkäufer innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Weiterlieferung der Ausgangserzeugnisse Namen und Anschrift des Erstverarbeiters sowie die Liefermenge mitzuteilen. Dies habe die Beschwerdeführerin unterlassen. Da es sich um die Verletzung einer untergeordneten Pflicht handle, sei gemäß Artikel 24, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Kaution im Ausmaß von 15 % für verfallen zu erklären, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung dieser Pflicht gehindert habe. Der Umstand, dass sämtliche Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gekündigt hätten, sei kein Fall der höheren Gewalt, sondern gewöhnliches Geschäftsrisiko.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die unterlassene Meldung sei mit Schreiben vom 17. April 2001 - nicht fristgerecht - nachgeholt worden. Aus der verspäteten Mitteilung sei jedoch kein Schaden entstanden, da der Industriemais den entsprechenden Zwecken zugeführt worden sei. Zu der Verspätung sei es gekommen, weil die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe. Dies könne nicht als gewöhnliches Geschäftsrisiko bezeichnet werden, da die Beschwerdeführerin dadurch mit einer unvorhersehbaren und unabwendbaren Situation konfrontiert gewesen sei. Dieser Umstand sei ebenso wie ein Fall höherer Gewalt geeignet, den bezeichneten Teil der Bankgarantie nicht für verfallen zu erklären. Ein Verschulden an der verspäteten Meldung liege nicht vor. Weiters erscheine es ungerechtfertigt, 15 % der erlegten Bankgarantie für verfallen zu erklären und gleichzeitig die Verpflichtung aufzuerlegen, diesen Betrag binnen höchsten 30 Tagen nochmals zu bezahlen. Dies bedeute, dass im Fall der Rechtskraft der Verfallserklärung die erlegte Bankgarantie in diesem Ausmaß nicht mehr frei werde und zusätzlich der genannte Betrag zu bezahlen sei. Dies sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil feststehe, dass sämtliche Voraussetzungen für das Freiwerden der Bankgarantie in voller Höhe vorlägen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufzuheben.

Da in der Folge eine Berufungsentscheidung nicht ergangen war, machte die Beschwerdeführerin mit ihrer zur hg. Zl. 2002/17/0158 protokollierten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung dieser Berufung geltend.

In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt vom 21. Juni 2002 führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, unter Bezugnahme auf die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften könne dem Vorbringen, es liege ein Fall der höheren Gewalt vor, da die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe, nicht gefolgt werden. Es sei weder das objektive (ungewöhnliche, vom Willen des betroffenen unabhängige Umstände) noch das subjektive Element (trotz aller aufgewandten Sorgfalt unvermeidbaren Folgen) erfüllt. Ungewöhnlich sei ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen sei oder zumindest derart unwahrscheinlich sei, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon auszugehen habe, dass das Risiko vernachlässigt werden könne. Ein Umstand sei vom Willen des Betroffenen unabhängig, wenn er im weiteren Sinn außerhalb seines Einflussbereiches liege. Das subjektive Element enthalte die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (mit Ausnahme unverhältnismäßiger Opfer). Insbesondere müsse der Unternehmer Vertragsabwicklungen sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststelle. Unter anderem müsse er alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgebenden Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten. Die Beweislast obliege dem Unternehmer.

In ihrer hiezu erstatteten Stellungnahme vom 19. Juli 2002 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Sicherheitsverfall und die Zahlungsverpflichtung kämen einer Erfolgshaftung gleich, sodass sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt sei. Dieser Stellungnahme lagen die Abmeldungen der Dienstnehmer S vom 3. Juli 2000 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 30. Juni 2000), des Hi vom 18. Juli 2000 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 14. Juli 2000) und des Sp und des H vom 31. Juli 2000 (Ende der Beschäftigungsverhältnisse: 31. Juli 2000) bei.

Mit Schreiben vom 6. August 2002 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, Telefongespräche mit damaligen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin (B und S) hätten ergeben, dass B bis zum 5. August 2000 Betriebsleiter der Beschwerdeführerin gewesen sei und Sp für die Buchhaltung und auch für Termine zuständig gewesen sei. Nachdem S (Außendienst), Sp und H Mitte bis Ende Juni 2000 gekündigt hätten, wären über Wochen hinweg von der Geschäftsleitung keine entsprechenden Maßnahmen für die störungsfreie zukünftige Weiterführung des Betriebes gesetzt worden, sodass schlussendlich auch B am 5. August 2000 gekündigt habe. B habe dazu ausdrücklich ausgeführt, seine Kündigung habe zu einem wesentlichen Teil auf der Tatsache beruht, dass die Geschäftsleitung keine entsprechenden Maßnahmen für die störungsfreie Weiterführung des Betriebes gesetzt habe. Erst nachdem B gekündigt habe, sei H Ende August, Anfang September in den Betrieb zurückgeholt worden. Die Geschäftsleitung habe - nach Aussagen der Mitarbeiter - noch immer geglaubt, dass es schon weitergehen würde und die Kündigungen zurückgezogen würden und habe deswegen so lange mit der Setzung entsprechender Maßnahmen gewartet. Es sei kein Wunder, wenn Fristen übersehen worden seien. Man habe noch zu Bedenken gegeben, dass die betreffenden Mitarbeiter für den Kautionsverfall der Ernte 2000 wegen Überschreitung der Frist für die Liefermeldung gar nicht verantwortlich sein könnten, weil die Ernte 2000 erst weit nach deren Kündigung erfolgt sei. Die Geschäftsführung habe ausreichend Zeit gehabt, neue Mitarbeiter einzustellen oder sonstige Gegenmaßnahmen zur ungestörten Weiterführung des Betriebes zu treffen. Des Weiteren sei mitgeteilt worden, dass keineswegs die gesamte Belegschaft gekündigt habe, der LKW-Fahrer, der zweite Lagerarbeiter und das Lehrmädchen hätten nicht gekündigt. Unter den von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin geschilderten Umständen sei davon auszugehen, dass das Vorliegen höherer Gewalt nicht gegeben sei. Weiters sei davon auszugehen, dass die Kündigungen rechtskonform und die Kündigungsfristen, die auch zum Schutz des Arbeitgebers vor Schaden aus der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dienten, eingehalten worden seien.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 23. August 2002 eine abschließende Stellungnahme ab. Darin verwies sie neuerlich auf die genannten Abmeldungen infolge Dienstnehmerkündigung und vertrat die Rechtsauffassung, ein Kautionsverfall sei nicht auszusprechen, weil der Mais letztendlich seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden sei. Daraufhin wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. September 2002 ab und änderte Spruchpunkt 2 dahingehend, dass der verfallende Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Bescheidzustellung zu zahlen sei, andernfalls die geleistete Sicherheit in der unter Spruchpunkt 1. zitierten Höhe einvernahmt werde. In der Folge wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002 eingestellt.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2002 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 1608/02-5, ablehnte. Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 9. August 2004 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Dieser hob den Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0143, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung auf, dass die belangte Behörde wegen ungenützten Verstreichens der ihr vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr zuständig gewesen sei. Im betreffenden Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde - nach Ausscheiden des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand - zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig sei.

Am 18. März 2005 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Mai 2001 abwies und Spruchpunkt 2. dahingehend abänderte, dass der verfallende Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Bescheidzustellung zu zahlen sei, andernfalls die geleistete Sicherheit in der unter Spruchpunkt 1. zitierten Höhe einvernahmt werde.

Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, unbestritten sei, dass die Liefermeldung nicht fristgerecht erfolgt sei. Bei der hinterlegten Sicherheit handle es sich um eine Sicherstellung, die u. a. die in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 dargestellten Verpflichtungen finanziell abdecken solle. Bei Nichterfüllung einer "untergeordneten Pflicht" sei ein Kautionsverfall in Höhe von 15 % auszusprechen. Einziger Ausnahmetatbestand sei das Vorliegen von "höherer Gewalt". Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die gesamte Belegschaft habe gleichzeitig gekündigt, sodass "höhere Gewalt" vorliege, müsse diese Subsumtion unter Bezugnahme auf die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften, abgelehnt werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. aus den von ihr vorgelegten Daten lasse sich der Tatbestand der "höheren Gewalt" nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals aufgefordert worden, die näheren Umstände und Gründe darzulegen, welche den Tatbestand der "höheren Gewalt" begründen sollen und es sei ihr mitgeteilt worden, unter welchen Umständen von der Europäische Kommission und vom EuGH höhere Gewalt angenommen werde. Der bloße Verweis auf den Umstand, dass "zum damaligen Zeitpunkt" die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe und die Vorlage der entsprechenden Meldungen an die Krankenkasse reichten nicht aus, den Tatbestand der höheren Gewalt zu verifizieren oder nachvollziehbar zu machen. Die Beschwerdeführerin habe zu den Aussagen der Mitarbeiter B und S nicht Stellung genommen. Die vorgelegten Abmeldungen könnten den Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt keinesfalls belegen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände würden durch die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter B (Geschäftsführer) und S (Außendienstmitarbeiter) in entscheidenden Punkten nicht bestätigt bzw. teilweise wesentlich anders dargestellt (die Aussagen stimmten völlig überein, seien plausibel und sehr detailliert gewesen). Die Behauptung, alle Mitarbeiter hätten gleichzeitig gekündigt, könne nicht verifiziert werden, da die Abmeldungen nicht das Datum der Kündigungen sondern lediglich das Datum der Abmeldung belegten. Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter ließen den Schluss zu, dass zwischen den kundgemachten mündlichen Kündigungen und dem Termin zur Übermittlung der Liefermeldungen genügend Zeit geblieben sei, um die geschäftlichen Angelegenheiten in geordnete Bahnen zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigungen rechtskonform gewesen seien und die jeweiligen Kündigungsfristen, die auch zum Schutz des Arbeitgebers vor Schaden aus der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch die Rekrutierung und Einarbeitung von neuen Mitarbeiter) dienten, von den betreffenden Mitarbeitern eingehalten worden seien. Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden seien, und die unwidersprochen geblieben seien, seien glaubhaft und nachvollziehbar. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt habe, um die tatsächlich eingetretenen Folgen (z.B. Fristversäumnis) hintanzuhalten. Die Kündigungen der Mitarbeiter könnten daher keinesfalls als Ausnahmetatbestand "höhere Gewalt" anerkannt werden. Hinsichtlich der Argumentation, es lägen sämtliche Voraussetzungen für das Freiwerden der Bankgarantie im vollen Umfang vor, sei darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation am Tatbestand der Fristversäumnis für die Liefermeldungen vorbei gehe. Die Tatsache, dass die gelieferte Menge an Mais uneingeschränkt für den Non-food-Bereich verwendet worden sei, sei Voraussetzung dafür, dass die restlichen 85 % der hinterlegten Sicherheit freigegeben würden. Auf einen dem Förderungsgeber eventuell entstandenen Schaden stellten die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nicht ab. Ein Ermessensspielraum stehe nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der Argumentation, es erscheine ungerechtfertigt, 15 % der erlegten Bankgarantie für verfallen zu erklären und gleichzeitig die Verpflichtung auszusprechen, den Betrag binnen 30 Tagen nochmals zu bezahlen, sei einzuräumen, dass diese Formulierung (trotz Verweis auf die Rechtsgrundlage) missverständlich sein könnte. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu verweisen, welcher bestimme, dass im Falle von Tatbeständen, die den gänzlichen bzw. teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge hätten, der Verpflichtete unverzüglich aufzufordern sei, den verfallenden Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen. Erst im Falle nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung sei die geleitstete Sicherheit in entsprechender Höhe einzubehalten. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung habe abgesehen werden können, da diese für die Entscheidungsfindung nicht als notwendig angesehen worden sei. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Aussagen der namhaft gemachten Zeugen unwidersprochen geblieben seien und das Recht auf Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren gewahrt worden sei.Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, unbestritten sei, dass die Liefermeldung nicht fristgerecht erfolgt sei. Bei der hinterlegten Sicherheit handle es sich um eine Sicherstellung, die u. a. die in Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 dargestellten Verpflichtungen finanziell abdecken solle. Bei Nichterfüllung einer "untergeordneten Pflicht" sei ein Kautionsverfall in Höhe von 15 % auszusprechen. Einziger Ausnahmetatbestand sei das Vorliegen von "höherer Gewalt". Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die gesamte Belegschaft habe gleichzeitig gekündigt, sodass "höhere Gewalt" vorliege, müsse diese Subsumtion unter Bezugnahme auf die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften, abgelehnt werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. aus den von ihr vorgelegten Daten lasse sich der Tatbestand der "höheren Gewalt" nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals aufgefordert worden, die näheren Umstände und Gründe darzulegen, welche den Tatbestand der "höheren Gewalt" begründen sollen und es sei ihr mitgeteilt worden, unter welchen Umständen von der Europäische Kommission und vom EuGH höhere Gewalt angenommen werde. Der bloße Verweis auf den Umstand, dass "zum damaligen Zeitpunkt" die gesamte Belegschaft gleichzeitig gekündigt habe und die Vorlage der entsprechenden Meldungen an die Krankenkasse reichten nicht aus, den Tatbestand der höheren Gewalt zu verifizieren oder nachvollziehbar zu machen. Die Beschwerdeführerin habe zu den Aussagen der Mitarbeiter B und S nicht Stellung genommen. Die vorgelegten Abmeldungen könnten den Ausnahmetatbestand der höheren Gewalt keinesfalls belegen. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände würden durch die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter B (Geschäftsführer) und S (Außendienstmitarbeiter) in entscheidenden Punkten nicht bestätigt bzw. teilweise wesentlich anders dargestellt (die Aussagen stimmten völlig überein, seien plausibel und sehr detailliert gewesen). Die Behauptung, alle Mitarbeiter hätten gleichzeitig gekündigt, könne nicht verifiziert werden, da die Abmeldungen nicht das Datum der Kündigungen sondern lediglich das Datum der Abmeldung belegten. Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter ließen den Schluss zu, dass zwischen den kundgemachten mündlichen Kündigungen und dem Termin zur Übermittlung der Liefermeldungen genügend Zeit geblieben sei, um die geschäftlichen Angelegenheiten in geordnete Bahnen zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigungen rechtskonform gewesen seien und die jeweiligen Kündigungsfristen, die auch zum Schutz des Arbeitgebers vor Schaden aus der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch die Rekrutierung und Einarbeitung von neuen Mitarbeiter) dienten, von den betreffenden Mitarbeitern eingehalten worden seien. Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden seien, und die unwidersprochen geblieben seien, seien glaubhaft und nachvollziehbar. Aus diesen Aussagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt habe, um die tatsächlich eingetretenen Folgen (z.B. Fristversäumnis) hintanzuhalten. Die Kündigungen der Mitarbeiter könnten daher keinesfalls als Ausnahmetatbestand "höhere Gewalt" anerkannt werden. Hinsichtlich der Argumentation, es lägen sämtliche Voraussetzungen für das Freiwerden der Bankgarantie im vollen Umfang vor, sei darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation am Tatbestand der Fristversäumnis für die Liefermeldungen vorbei gehe. Die Tatsache, dass die gelieferte Menge an Mais uneingeschränkt für den Non-food-Bereich verwendet worden sei, sei Voraussetzung dafür, dass die restlichen 85 % der hinterlegten Sicherheit freigegeben würden. Auf einen dem Förderungsgeber eventuell entstandenen Schaden stellten die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes nicht ab. Ein Ermessensspielraum stehe nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der Argumentation, es erscheine ungerechtfertigt, 15 % der erlegten Bankgarantie für verfallen zu erklären und gleichzeitig die Verpflichtung auszusprechen, den Betrag binnen 30 Tagen nochmals zu bezahlen, sei einzuräumen, dass diese Formulierung (trotz Verweis auf die Rechtsgrundlage) missverständlich sein könnte. In diesem Zusammenhang sei auf Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 zu verweisen, welcher bestimme, dass im Falle von Tatbeständen, die den gänzlichen bzw. teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge hätten, der Verpflichtete unverzüglich aufzufordern sei, den verfallenden Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen. Erst im Falle nicht rechtzeitig erfolgter Zahlung sei die geleitstete Sicherheit in entsprechender Höhe einzubehalten. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung habe abgesehen werden können, da diese für die Entscheidungsfindung nicht als notwendig angesehen worden sei. Dies auch auf Grund der Tatsache, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Aussagen der namhaft gemachten Zeugen unwidersprochen geblieben seien und das Recht auf Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren gewahrt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 der Kommission vom 19. November 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, lauteten:

"Artikel 13

...

  1. (4)Absatz 4,Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter, der Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, informiert die für ihn zuständige Behörde bis zu dem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt über Art und Menge der erhaltenen Ausgangserzeugnisse sowie über Namen und Anschrift des Vertragspartners, der ihm das Ausgangserzeugnis geliefert hat, den Lieferort und die laufende Nummer des betreffenden Vertrags, damit die Zahlung innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 geleistet werden kann.

    Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Lieferung an den Erstverarbeiter teilt der Aufkäufer der für ihn zuständigen Behörde Namen und Anschrift des Erstverarbeiters der Ausgangserzeugnisse mit, die er erhalten hat. Der Erstverarbeiter informiert seinerseits innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses die für ihn zuständige Behörde über Namen und Anschrift des Aufkäufers, der das Ausgangserzeugnis geliefert hat, über Menge und Art des erhaltenen Ausgangserzeugnisses sowie über das Lieferdatum.

    Erfolgt die Lieferung des Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter nicht direkt durch den Aufkäufer, so teilt letzterer der für ihn zuständigen Behörde Namen und Anschrift der zwischengeschalteten Lieferparteien sowie Namen und Anschrift des Erstverarbeiters mit. Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses durch den Erstverarbeiter.

    Alle zwischengeschalteten Parteien teilen ihrerseits den für sie zuständigen Behörden innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Geschäft Namen und Anschrift des Käufers des Ausgangserzeugnisses und die an ihn verkaufte Menge mit.

...

Artikel 15

  1. (1)Absatz eins,Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter leistet innerhalb der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags im betreffenden Jahr und Mitgliedstaat die gesamte in Absatz 2 genannte Sicherheit bei der für ihn zuständigen Behörde.

...

Artikel 16

...

  1. (3)Absatz 3,Folgende Pflichten des Aufkäufers oder Verarbeiters bilden Nebenpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a) die Pflicht, gemäß Artikel 3 Absatz 3 sämtliche vom Antragsteller gelieferten Ausgangserzeugnisse abzunehmen;

b) die Pflicht, gemäß Artikel 13 Absatz 1 eine Kopie des Vertrags zu hinterlegen;

c) die Pflicht, Mitteilungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 zu übermitteln, und

d) die Pflicht, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu leisten.

...

Artikel 29

     Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

     Sie gilt für Verträge und Zahlungsanträge, die für das

Wirtschaftsjahr 2000/2001 und folgende Wirtschaftsjahre eingereicht werden.

..."

Durch Art. 172 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelung nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, Amtsblatt Nr. L 345 vom 20. November 2004, wurde die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit 1. Jänner 2005 aufgehoben.Durch Artikel 172, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelung nach Titel römisch vier und römisch vier a der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, Amtsblatt Nr. L 345 vom 20. November 2004, wurde die Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit 1. Jänner 2005 aufgehoben.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nr. L 205 vom 3. August 1985 (Art. 24 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987, Amtsblatt Nr. L 113 vom 30. April 1987, Art. 29 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993, Amtsblatt Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993) lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nr. L 205 vom 3. August 1985 (Artikel 24, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987, Amtsblatt Nr. L 113 vom 30. April 1987, Artikel 29, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10. Dezember 1993, Amtsblatt Nr. L 310 vom 14. Dezember 1993) lauten:

"Artikel 24

  1. (1)Absatz eins,Die Nichterfüllung einer oder mehrer untergeordneter Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.
  2. (2)Absatz 2,Das Verfahren gemäß Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

...

Artikel 29

  1. (1)Absatz eins,Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen

    Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a) vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine

nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geleistete Sicherheit;

..."

Die maßgebenden Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Wiederverlautbarung), BGBl. Nr. 210 (MOG), im Wesentlichen in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 (§ 96 Abs. 1 modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/2001), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Wiederverlautbarung), BGBl. Nr. 210 (MOG), im Wesentlichen in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664 (Paragraph 96, Absatz eins, modifiziert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 2001,), lauten:

"§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht)."§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang römisch zwei des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

  1. (2)Absatz 2,Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sindRegelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach Paragraph 96, Absatz 3,, sind
    1. 1.Ziffer eins
      die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,
    2. 2.Ziffer 2
      die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der
    zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zu Stande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,
                  3.              Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
    Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Ziffer eins, und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.
    ...

    § 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 96, (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

..."

§§ 1 und 2 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 (KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, welche im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Kraft standen, lauteten auszugsweise: Paragraphen eins, und 2 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 (KPF-V 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,, welche im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Kraft standen, lauteten auszugsweise:

"§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

...

- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999, S 16,

...

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA) zuständig." Paragraph 2, Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA) zuständig."

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 ist mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten (§ 31 Abs. 3 der GAP-Beihilfen-Verordnung, BGBl. II Nr. 482/2004).Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 ist mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten (Paragraph 31, Absatz 3, der GAP-Beihilfen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,).

Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, hat die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, hat die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Unbestritten ist, dass die Liefermeldung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 vorgesehenen Frist erfolgt ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, handelt es sich beim Begriff "Nebenpflichten" in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 um einen Übersetzungsfehler. Die autorisierten Originalfassungen in Englisch und Französisch sprechen von "subordinate requirements" und "exigences subordonnees", weshalb in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von "untergeordneten Pflichten" auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurde somit eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt. Strittig ist im Beschwerdefall jedoch, ob ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt, welcher dem Verfall der Sicherheit entgegen stünde.Unbestritten ist, dass die Liefermeldung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 vorgesehenen Frist erfolgt ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, handelt es sich beim Begriff "Nebenpflichten" in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 um einen Übersetzungsfehler. Die autorisierten Originalfassungen in Englisch und Französisch sprechen von "subordinate requirements" und "exigences subordonnees", weshalb in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von "untergeordneten Pflichten" auszugehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurde somit eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt. Strittig ist im Beschwerdefall jedoch, ob ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt, welcher dem Verfall der Sicherheit entgegen stünde.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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