§ 14 ZuRV (Zuteilungsregelverordnung), Neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate - JUSLINE Österreich
§ 14 ZuRV Neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Untergliederung in Unteranlagen, Erhebung von Daten und Prüfung, Bestimmung der Kapazität
(1)Absatz eins,Anlagen, für die gemäß § 25 EZG 2011 ein Antrag auf Zuteilung gestellt wurde, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 3 in Unteranlagen aufzugliedern. Anlageninhaber haben zusammen mit dem Antrag gemäß § 25 EZG 2011 alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in Anhang 5 festgelegten Parametern für jede Unteranlage separat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.Anlagen, für die gemäß Paragraph 25, EZG 2011 ein Antrag auf Zuteilung gestellt wurde, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, in Unteranlagen aufzugliedern. Anlageninhaber haben zusammen mit dem Antrag gemäß Paragraph 25, EZG 2011 alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in Anhang 5 festgelegten Parametern für jede Unteranlage separat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. aa EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in § 4 Abs. 4 festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.
(3)Absatz 3,Bei Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in § 4 Abs. 4 festgelegten Methode für jede Unteranlage die zusätzliche Kapazität zu bestimmen, wobei die ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs als Bezugszeitraum heranzuziehen sind. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätserweiterung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die zusätzliche Kapazität zu bestimmen, wobei die ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs als Bezugszeitraum heranzuziehen sind. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätserweiterung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Abs. 1 sind von einer Prüfeinrichtung nach den Verfahrensvorschriften von § 5 zu prüfen.Die Daten gemäß Absatz eins, sind von einer Prüfeinrichtung nach den Verfahrensvorschriften von Paragraph 5, zu prüfen.
In Kraft seit 30.12.2011 bis 31.12.9999
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