Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für jede Unteranlage mit einem Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate dem mit der produktbezogenen historischen Aktivitätsrate multiplizierten maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus der importierten Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1.Für jede Unteranlage mit einem Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate dem mit der produktbezogenen historischen Aktivitätsrate multiplizierten maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus der importierten Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Für die Berechnung gemäß Abs. 1 beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen gemäß Anhang 1 für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlenstoffdioxid/Megawattstunde und ausgedrückt als Tonnen Kohlenstoffdioxid.Für die Berechnung gemäß Absatz eins, beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen gemäß Anhang 1 für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlenstoffdioxid/Megawattstunde und ausgedrückt als Tonnen Kohlenstoffdioxid.
(3)Absatz 3,Für die Berechnung gemäß Abs. 1 beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmeimport auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 aus in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlagen importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert gemäß Anhang 1.Für die Berechnung gemäß Absatz eins, beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmeimport auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aus in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlagen importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert gemäß Anhang 1.
In Kraft seit 30.12.2011 bis 31.12.9999
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