Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 erhobenen Daten sind von einer unabhängigen Prüfeinrichtung zu prüfen, insbesondere der Methodenbericht sowie die mitgeteilten Parameter gemäß § 4 und Anhang 4. Die Prüfung betrifft die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der von den Anlageninhabern übermittelten Daten und endet in einem Prüfungsgutachten, aus dem hervorgeht, ob die Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.Die gemäß Paragraph 4, erhobenen Daten sind von einer unabhängigen Prüfeinrichtung zu prüfen, insbesondere der Methodenbericht sowie die mitgeteilten Parameter gemäß Paragraph 4 und Anhang 4. Die Prüfung betrifft die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der von den Anlageninhabern übermittelten Daten und endet in einem Prüfungsgutachten, aus dem hervorgeht, ob die Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.
(2)Absatz 2,Daten gemäß § 4 sind für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a EZG 2011 von für die jeweilige Branchengruppe gemäß § 3 der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für unabhängige Prüfeinrichtungen, BGBl. II Nr. 424/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2010, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen. Für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b EZG 2011 sind die Daten gemäß § 4 von für die Branchengruppe 1 zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen.Daten gemäß Paragraph 4, sind für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, EZG 2011 von für die jeweilige Branchengruppe gemäß Paragraph 3, der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für unabhängige Prüfeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2010,, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen. Für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, EZG 2011 sind die Daten gemäß Paragraph 4, von für die Branchengruppe 1 zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 339/2007, hat eine unabhängige Prüfeinrichtung jedenfalls:Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,, hat eine unabhängige Prüfeinrichtung jedenfalls:
1.Ziffer einsbei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vorzugehen. Sie hat sich insbesondere darüber im Klaren zu sein, dass Umstände vorliegen können, aufgrund deren die vorgelegten Informationen und Daten wesentliche Falschangaben enthalten;
2.Ziffer 2die mitgeteilten Parameter nur dann zu validieren, wenn diese mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Für einen hohen Grad an Sicherheit hat der Anlageninhaber nachzuweisen, dass
b)Litera bdie Parameter nach Maßgabe der geltenden Normen und Leitlinien erhoben wurden;
c)Litera cdie einschlägigen Aufzeichnungen der Anlage vollständig und schlüssig sind;
3.Ziffer 3ihre Prüfung mit einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu beginnen und sich einen Überblick über sämtliche Tätigkeiten und ihre Relevanz für die Zuteilung zu verschaffen;
4.Ziffer 4die Informationen in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder in anderen maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen insbesondere bei der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Unteranlagen zu berücksichtigen;
5.Ziffer 5die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlageninhabers und den Zuteilungsparametern ergeben und zu wesentlichen Falschangaben führen könnten zu analysieren und auf Basis dieser Risikoanalyse einen Prüfplan aufzustellen;
6.Ziffer 6eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen zu kontrollieren, Interviews durchzuführen und hinreichende Informationen und Belege zu erheben;
7.Ziffer 7den Prüfplan umzusetzen, indem sie anhand der vorgegebenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests, Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen Daten erhebt, einschließlich etwaiger anderer maßgeblicher Informationen, auf die sie ihr Gutachten stützt;
8.Ziffer 8den Anlageninhaber aufzufordern, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des Prüfpfads vorzulegen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären oder Berechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen;
9.Ziffer 9einen internen Prüfbericht zu erstellen, worin nachgewiesen wird, dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt wurden, und genügend Informationen gegeben werden, um Prüfgutachten zu untermauern;
10.Ziffer 10 auf der Grundlage der Ergebnisse des internen Prüfberichts zu entscheiden, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten und ob andere Fragen offen stehen, die für das Prüfgutachten von Belang sind;
11.Ziffer 11 ihre Prüfmethode, ihre Feststellungen und ihr Prüfgutachten in einem an den Anlageninhaber adressierten Prüfbericht zusammenzufassen, den dieser zusammen mit dem Methodenbericht und den mitgeteilten Parametern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.
In Kraft seit 30.12.2011 bis 31.12.9999
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