§ 3 ZuRV Bestandsanlagen

ZuRV - Zuteilungsregelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufgliederung in Unteranlagen
  1. (1)Absatz eins,Jede für eine kostenlose Zuteilung gemäß § 22 EZG 2011 in Frage kommende Bestandsanlage gemäß § 3 Z 5 EZG 2011 ist in eine oder mehrere der folgenden Unteranlagen aufzugliedern, wobei diese Unteranlagen so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Bestandsanlage übereinstimmen sollten:Jede für eine kostenlose Zuteilung gemäß Paragraph 22, EZG 2011 in Frage kommende Bestandsanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, EZG 2011 ist in eine oder mehrere der folgenden Unteranlagen aufzugliedern, wobei diese Unteranlagen so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Bestandsanlage übereinstimmen sollten:
    1. 1.Ziffer einseine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert;
    2. 2.Ziffer 2eine Unteranlage mit Wärme-Referenzwert;
    3. 3.Ziffer 3eine Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert;
    4. 4.Ziffer 4eine Unteranlage mit Prozessemissionen.
  2. (2)Absatz 2,Für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert, Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert und Unteranlagen mit Prozessemissionen ist anhand der Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) in der Fassung Rev.1.1 (Verordnung (EG) Nr. 29/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3 ) oder der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1165/2007 vom 3. September 2007 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2007 S. 1) zweifelsfrei festzustellen, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 betrifft.Für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert, Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert und Unteranlagen mit Prozessemissionen ist anhand der Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) in der Fassung Rev.1.1 (Verordnung (EG) Nr. 29 aus 2002, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.01.2002 Seite 3 ) oder der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1165 aus 2007, vom 3. September 2007 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates, Amtsblatt Nummer L 268 vom 12.10.2007 Seite 1) zweifelsfrei festzustellen, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 betrifft.
  3. (3)Absatz 3,Hat eine Bestandsanlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so wird angenommen, dass der maßgebliche Wärmeprozess der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert keinen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 versorgt, es sei denn, die messbare Wärme wird nachweislich in einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 verbraucht.
  4. (4)Absatz 4,Die Summe der Inputs, Outputs und Emissionen aller Unteranlagen darf die Inputs, Outputs und Gesamtemissionen der Bestandsanlage nicht überschreiten.
In Kraft seit 30.12.2011 bis 31.12.9999
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