Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsAb dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen nach Maßgabe der Paragraphen 23 bis 27c.
(2)Absatz 2Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
1.Ziffer einsunter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
3.Ziffer 3für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.für die Herstellung von Waren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 Sitzung 52.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 3, werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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