§ 24b EZG 2011 Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 oder für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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