§ 22 EZG 2011 Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Ab der Handelsperiode vondem Jahr 2013 bis 2020 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 2527c.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,

2.

Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWGdes Energieeffizienzgesetzes, ABl. Nr. L 52 S. 50BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 S. 109, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

(1) Ab der Handelsperiode vondem Jahr 2013 bis 2020 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 2527c.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,

2.

Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWGdes Energieeffizienzgesetzes, ABl. Nr. L 52 S. 50BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 S. 109, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.

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