§ 17 ZuRV Wesentliche Kapazitätsverringerung

ZuRV - Zuteilungsregelverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wurde die Kapazität einer Anlage nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Menge, um die die Anzahl der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate entsprechend gekürzt werden muss. Zu diesem Zweck hat der Inhaber der Anlage nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, die von einer unabhängigen Prüfeinrichtung mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft wurde, die verringerte Kapazität und die installierte Kapazität der betreffenden Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung rechtzeitig mitzuteilen. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist diese installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Für Anlagen, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert wurde, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 nur für die verringerte Kapazität der Unteranlage, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht.Für Anlagen, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert wurde, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, nur für die verringerte Kapazität der Unteranlage, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht.
  3. (3)Absatz 3,Die vorläufige jährliche Anzahl der jeder Unteranlage kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate ist um die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die der wesentlichen Kapazitätsverringerung entspricht, zu kürzen.Die vorläufige jährliche Anzahl der jeder Unteranlage kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate ist um die gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die der wesentlichen Kapazitätsverringerung entspricht, zu kürzen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sodann nach der Methode, die zur Bestimmung der vorläufigen Jahresgesamtmenge vor der wesentlichen Kapazitätsverringerung angewendet wurde, die vorläufige Jahresgesamtmenge für die betreffende Anlage sowie die Jahresgesamtmenge der der betreffenden Anlage gemäß § 7 Abs. 12 oder 13 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sodann nach der Methode, die zur Bestimmung der vorläufigen Jahresgesamtmenge vor der wesentlichen Kapazitätsverringerung angewendet wurde, die vorläufige Jahresgesamtmenge für die betreffende Anlage sowie die Jahresgesamtmenge der der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, Absatz 12, oder 13 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.
  5. (5)Absatz 5,Die Zuteilung an die Anlage wird ab dem Jahr korrigiert, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung folgt, oder ab 2013, wenn die wesentliche Kapazitätsverringerung vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist.
In Kraft seit 30.12.2011 bis 31.12.9999
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