§ 87 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.

(2) Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(3) Solche Anordnungen kommen im Verfahren vor einem Senat dem Vorsitzenden zu.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 87 ZPO


Frage zu §87 ff von babylon2018 zum § 87 ZPO

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Kenne mich auch da nicht aus :D ....es geht um einen Exekutionsantrag. Es gab eine Pfändung meines Kontos. Am 28.04. 2022 wurde der Antrag gestellt und gleichzeitig auch bewilligt. Erst heute, 03.05.2022 habe ich ein Schreiben mit der gerichtlichen Bewilligung der Exekution per Post erhalten. ... mehr lesen...

§ 87 ZPO | 6 Antworten | 1892 Aufrufe | 03.05.22

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