Norm: ZPO §87ZPO §292 Abs2ZustG §22
Rechtssatz: Wegen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens und seines öffentlich-rechtlichen Charakters ist im Zustellwesen die Regel des § 292 Abs 2 ZPO als Gegenbeweis zu interpretieren. Es reicht aus, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben, was auch bei einem non liquet der Fall ist. Eine Partei, die sich darauf beruft, dass an sie keine wirksame Zustellung erfolgt ist, muss demnach... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 8. 2. 2010 erkannte das Erstgericht die Aufkündigung vom 16. 6. 2008 für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur geräumten Übergabe des Geschäftslokals Top Nr ***** im Hause ***** an die klagende Partei. Das Urteil wurde der beklagten Partei zu Handen des am Poststück als Obmann bezeichneten Dr. K***** N***** am 3. 3. 2010 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 4. 3. 2010 festgesetzt wurde. Nachdem D... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft Salzburg legte Alfred T***** mit beim Landesgericht Salzburg eingebrachter Anklageschrift vom 12. Oktober 2009, AZ 6 St 117/09s (= ON 4 der Hv-Akten), ein darin als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG beurteiltes Verhalten zur Last. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten selbst (S 1 des Anordnungs- und Bewilligungsbogens, ON 5 f), obwohl aus den vom Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzst... mehr lesen...
Begründung: Im Zahlungsbefehl wird der Beklagte näher wie folgt umschrieben: „Beschäftigung: Gf Fa. B*****, geb.: *****.“ Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl, der am Kuvert den Beklagten nur namentlich mit Adresse ohne weitere Angaben bezeichnet, wurde am 15. 7. 2009 von Maria R*****, der Mutter des Beklagten, als Mitbewohnerin an der Abgabestelle übernommen. Nachdem kein fristgerechter Einspruch eingelangt war, erteilte das Erstgericht am 31. 8. 2009 die Vollstreckbarkeitsbes... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erhob am 19. 3. 2009 (fristgerecht) Revision (ON 10) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 16. 10. 2008; gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO. Am 26. 3. 2009 langte beim Erstgericht ein weiterer Schriftsatz (ON 11) der Klägerin ein, mit dem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verschiedene Unterlagen vorgelegt wurden. Das Erstgeri... mehr lesen...
Norm: ZPO §87ZustellG §2ZustellG §4EO §7 Abs3
Rechtssatz: Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese wohl zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Rückschein ist damit eine öffentliche Urkunde, die an sich den Beweis erbringt, dass die Zustellung an diesem Tag vorschriftsmäßig erfolgte . Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nic... mehr lesen...