RS OGH 2007/9/21 37R116/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Norm

ZPO §87
ZustellG §2
ZustellG §4
EO §7 Abs3
  1. ZPO § 87 heute
  2. ZPO § 87 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 87 gültig von 01.03.1983 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese wohl zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Rückschein ist damit eine öffentliche Urkunde, die an sich den Beweis erbringt, dass die Zustellung an diesem Tag vorschriftsmäßig erfolgte . Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hinterlegung; Rückschein; wirksame Zustellung; Gegenbeweis; Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000139

Dokumentnummer

JJR_20070921_LG00309_03700R00116_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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