§ 83 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.

(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der vereinbarten Frist und mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. In Bezug auf diesen Beschluss haben die Bestimmungen des §. 82 Absatz 2, zu gelten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.

In Kraft seit 01.03.1919 bis 31.12.9999
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