§ 108 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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