§ 10 ZLPV 2006 Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:

1.

Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und

2.

alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.

(3) Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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