§ 100 ZLPV 2006 Theoretische Bordfunkerprüfung

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:

1.

Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,

2.

Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),

3.

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

4.

erste Hilfe bei Unfällen.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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