§ 1c ZLPV 2006 Sonderbestimmung aufgrund COVID-19

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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