§ 105 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

das entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und

2.

bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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