§ 113 ZLPV 2006 Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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