§ 121 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,

2.

nach Abschluss dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster, für welche die Berechtigung angestrebt wird, ausgeübt hat und

3.

die Prüfung gemäß § 122 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.

(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer

1.

fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder

2.

einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,

bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(5) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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