§ 128 ZLPV 2006

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und

2.

nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und

3.

die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.

(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer

1.

fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder

2.

einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,

bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(5) Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.

(6) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 128 ZLPV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 128 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 128 ZLPV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 128 ZLPV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 128 ZLPV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 127 ZLPV 2006
§ 129 ZLPV 2006