§ 129 ZLPV 2006

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 129 ZLPV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 129 ZLPV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129 ZLPV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129 ZLPV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 128 ZLPV 2006
§ 130 ZLPV 2006