§ 111 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Bordtechnikerschein

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

(1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine entsprechende Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,

2.

nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses oder Ausbildung mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war,

3.

10 Flugstunden Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wovon 5 Flugstunden Ausbildungszeit auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Verfahrenssimulator absolviert werden können und

4.

in Folge innerhalb von 6 Monaten 15 Flüge unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Bordtechnikers auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wobei die gesamte Dauer dieser Flüge wenigstens zehn Stunden betragen muss.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 111 ZLPV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 111 ZLPV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 111 ZLPV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 111 ZLPV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZLPV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 110 ZLPV 2006
§ 112 ZLPV 2006