§ 8 WPV Rechnungslegung

WPV - Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden Kapitalanlagefonds, für den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte abgeschlossen werden, folgende Angaben im Rechenschaftsbericht anzuführen:

  1. 1.Ziffer einsAngaben zum Gesamtrisiko (Exposure), das sich durch getätigte Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergibt;
  2. 2.Ziffer 2Angaben zu der Identität der Gegenparteien der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte;
  3. 3.Ziffer 3Angaben über Art und Höhe der vom Kapitalanlagefonds erhaltenen Sicherheiten, die auf das Gegenparteirisiko anrechenbar sind;
  4. 4.Ziffer 4Angaben zu den aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften entstandenen Gebühren, direkten und indirekten operationellen Kosten und Erträgen des Kapitalanlagefonds für den jeweiligen Rechnungslegungszeitraum;
  5. 5.Ziffer 5die Identität des Emittenten der Sicherheiten, sofern die entgegengenommenen Sicherheiten 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds überschreiten; und
  6. 6.Ziffer 6ob der Kapitalanlagefonds hinsichtlich der vorgenommenen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte vollständig durch entgegengenommene Wertpapiere besichert wird, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.
In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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