§ 5 WPV Wiederveranlagung von Sicherheiten

WPV - Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsAnlage in Sichteinlagen gemäß § 72 InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;Anlage in Sichteinlagen gemäß Paragraph 72, InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;
    2. 2.Ziffer 2Veranlagung in von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität;
    3. 3.Ziffer 3Veranlagung in Vermögensgegenstände im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des § 83 InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;Veranlagung in Vermögensgegenstände im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des Paragraph 83, InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;
    4. 4.Ziffer 4Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, BGBl. II. Nr. 262/2011 in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind;Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß Paragraph 3, Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 262 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind;
  2. (2)Absatz 2,Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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