Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein anerkanntes Wertpapierleihsystem im Sinne des § 84 InvFG 2011 hat insbesondere die folgenden Kriterien zu erfüllen:Ein anerkanntes Wertpapierleihsystem im Sinne des Paragraph 84, InvFG 2011 hat insbesondere die folgenden Kriterien zu erfüllen:
2.Ziffer 2Abschluss von Wertpapierleihgeschäften innerhalb eines Kalenderjahrs mit mindestens zehn Gegenparteien;
3.Ziffer 3Revisionssicherheit im Sinne des Abs. 3;Revisionssicherheit im Sinne des Absatz 3,;
4.Ziffer 4mindestens 100 Transaktionen pro Kalenderjahr;
5.Ziffer 5ein Geschäftsvolumen von mindestens 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr;
6.Ziffer 6die Information über eine erfolgte Übertragung hat unverzüglich an das depotführende Institut zu erfolgen, welches die Verarbeitung dieser Information in seinem System bestätigt.
(2)Absatz 2,Die Organisation des Wertpapierleihgeschäftsabschlusses ist von der Organisation der Wertpapierleihgeschäftsabwicklung funktional und organisatorisch zu trennen.
(3)Absatz 3,Jede Eingabe und Änderung von Daten ist vom Wertpapierleihsystem zu dokumentieren. Geschäftsabschlüsse sind der jeweiligen Gegenpartei exakt zuzuweisen, nachvollziehbar zu dokumentieren und haben samt allen nachträglichen Änderungen jederzeit auswertbar zu sein. Zu diesem Zweck sind vom Wertpapierleihsystem bei jedem Eintrag insbesondere folgende Daten aufzuzeichnen:
1.Ziffer einsDer Name des Kapitalanlagefonds und der Verwaltungsgesellschaft;
2.Ziffer 2die Menge, die Nominale und der aktuelle Marktwert der verliehenen Wertpapiere;
3.Ziffer 3die Menge und der aktuelle Marktwert sowie die Höhe der von der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten;
4.Ziffer 4das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung an das Wertpapierleihsystem sowie das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsausführung;
5.Ziffer 5gegebenenfalls die Gründe für das Storno eines Auftrags;
6.Ziffer 6Angaben zu der Gegenpartei;
7.Ziffer 7die Dauer des Wertpapierleihgeschäfts.
(4)Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit über den Marktwert der verliehenen Wertpapiere und über den Marktwert der hinterlegten Sicherheiten informiert ist.
(5)Absatz 5,Verleiht eine Verwaltungsgesellschaft, welche im überwiegenden Eigentum der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG steht, Wertpapiere an diese Zentralorganisation, sind die Kriterien des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 nicht anwendbar.Verleiht eine Verwaltungsgesellschaft, welche im überwiegenden Eigentum der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG steht, Wertpapiere an diese Zentralorganisation, sind die Kriterien des Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 nicht anwendbar.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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