§ 6 WPV Stresstests

WPV - Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:

  1. 1.Ziffer einsDas Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich der Kalibrierung, der Zertifizierung und der Sensitivitätsanalyse;
  2. 2.Ziffer 2den empirischen Ansatz bei der Folgenabschätzung samt Back-Tests von Liquiditätsrisikoschätzungen;
  3. 3.Ziffer 3die Häufigkeit der Berichte sowie die Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und
  4. 4.Ziffer 4die Maßnahmen zum Eindämmen von Verlusten, einschließlich der Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) und Schutz vor Unterdeckung (Gap-Risk).
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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