Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.Diese Verordnung gilt für Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Wertpapierleihgeschäfte für einen Spezialfonds, wenn dessen Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind, die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve eingesetzt werden, und alle Anteilinhaber dem ausdrücklich zustimmen.Diese Verordnung gilt nicht für Wertpapierleihgeschäfte für einen Spezialfonds, wenn dessen Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind, die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve eingesetzt werden, und alle Anteilinhaber dem ausdrücklich zustimmen.
In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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