§ 6 WPV Stresstests
Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:
- 1.Ziffer einsDas Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich der Kalibrierung, der Zertifizierung und der Sensitivitätsanalyse;
- 2.Ziffer 2den empirischen Ansatz bei der Folgenabschätzung samt Back-Tests von Liquiditätsrisikoschätzungen;
- 3.Ziffer 3die Häufigkeit der Berichte sowie die Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und
- 4.Ziffer 4die Maßnahmen zum Eindämmen von Verlusten, einschließlich der Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) und Schutz vor Unterdeckung (Gap-Risk).
§ 8 WPV Rechnungslegung
Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden Kapitalanlagefonds, für den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte abgeschlossen werden, folgende Angaben im Rechenschaftsbericht anzuführen:
- 1.Ziffer einsAngaben zum Gesamtrisiko (Exposure), das sich durch getätigte Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergibt;
- 2.Ziffer 2Angaben zu der Identität der Gegenparteien der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte;
- 3.Ziffer 3Angaben über Art und Höhe der vom Kapitalanlagefonds erhaltenen Sicherheiten, die auf das Gegenparteirisiko anrechenbar sind;
- 4.Ziffer 4Angaben zu den aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften entstandenen Gebühren, direkten und indirekten operationellen Kosten und Erträgen des Kapitalanlagefonds für den jeweiligen Rechnungslegungszeitraum;
- 5.Ziffer 5die Identität des Emittenten der Sicherheiten, sofern die entgegengenommenen Sicherheiten 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds überschreiten; und
- 6.Ziffer 6ob der Kapitalanlagefonds hinsichtlich der vorgenommenen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte vollständig durch entgegengenommene Wertpapiere besichert wird, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.