§ 7 WPV Anlegerinformation

WPV - Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Absatz 2, sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 83, InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.
  2. (2)Absatz 2,Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDetaillierte Beschreibung der Risiken, die sich aufgrund der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergeben, insbesondere des Gegenparteirisikos;
    2. 2.Ziffer 2potentielle Interessenkonflikte;
    3. 3.Ziffer 3Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds;
    4. 4.Ziffer 4Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des § 4 sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des Paragraph 4, sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;
    5. 5.Ziffer 5die Wiederveranlagungspolitik von als Sicherheit hinterlegten Sichteinlagen und kündbaren Einlagen sowie Angaben zu den Risiken der Wiederveranlagung;
    6. 6.Ziffer 6die Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie);
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die sich aus den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften ergebenden direkten und indirekten operationellen Kosten und Gebühren sowie über die sonstigen Kosten oder Gebühren, welche vom Ertrag des Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts für den Kapitalanlagefonds abziehbar sind. In diese Kosten und Gebühren sind keine versteckten Gewinne einzubeziehen.
    8. 8.Ziffer 8die Unternehmen, an welche die direkten und indirekten Kosten und Gebühren der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts entrichtet werden;
    9. 9.Ziffer 9sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 21 InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf;sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 21, InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf;
    10. 10.Ziffer 10sofern nach § 4 Abs. 2 Z 7 eine vollständige Besicherung des Kapitalanalagefonds durch von einem Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere vorzunehmen ist, einen Hinweis darauf;sofern nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, eine vollständige Besicherung des Kapitalanalagefonds durch von einem Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere vorzunehmen ist, einen Hinweis darauf;
    11. 11.Ziffer 11Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat, welche seiner Gebietskörperschaften oder welche internationale Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters jene Wertpapiere begibt oder garantiert, die die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 als Sicherheiten für mehr als 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds entgegennimmt.Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat, welche seiner Gebietskörperschaften oder welche internationale Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters jene Wertpapiere begibt oder garantiert, die die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, als Sicherheiten für mehr als 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds entgegennimmt.
In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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