§ 7 WPFV Schlussbestimmungen

WPFV - Wertpapierfirmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, anzuwenden;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S 60 anzuwenden.soweit auf die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S 60 anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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