§ 1 WPFV Allgemeine Vorschriften
Zweck
Diese Verordnung dient
- 1.Ziffer einsder Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;
- 2.Ziffer 2der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.
§ 2 WPFV Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen). Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen).
§ 3 WPFV Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen
Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung
Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsZu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 oder mehrere davon;Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018 oder mehrere davon;
- 2.Ziffer 2es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.
§ 4 WPFV Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung
Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsZu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in § 3 Z 1 genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 WAG 2018 oder beide;Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, WAG 2018 oder beide;
- 2.Ziffer 2die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma ist keinen erhöhten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt;
- 3.Ziffer 3die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß § 31 WPFG zu erfüllen.die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 31, WPFG zu erfüllen.
§ 5 WPFV Antragsunterlagen
Der Antrag gemäß § 4 hat jedenfalls zu enthalten: Der Antrag gemäß Paragraph 4, hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
- 2.Ziffer 2eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
- 3.Ziffer 3Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.
§ 6 WPFV Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis
- (1)Absatz eins,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.
- (2)Absatz 2,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.
§ 7 WPFV Schlussbestimmungen
Verweise
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
- 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, anzuwenden;
- 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, anzuwenden;
- 4.Ziffer 4soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S 60 anzuwenden.soweit auf die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S 60 anzuwenden.