Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
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