§ 4 WPFV Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

WPFV - Wertpapierfirmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsZu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in § 3 Z 1 genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 WAG 2018 oder beide;Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, WAG 2018 oder beide;
  2. 2.Ziffer 2die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma ist keinen erhöhten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt;
  3. 3.Ziffer 3die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß § 31 WPFG zu erfüllen.die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 31, WPFG zu erfüllen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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