§ 3 WPFV Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

WPFV - Wertpapierfirmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. 1.Ziffer einsZu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018 oder mehrere davon;Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018 oder mehrere davon;
  2. 2.Ziffer 2es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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