Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zweck
Diese Verordnung dient
1.Ziffer einsder Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;
2.Ziffer 2der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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