§ 2 WPFV Anwendungsbereich

WPFV - Wertpapierfirmenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen). Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen).

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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