Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Antrag gemäß § 4 hat jedenfalls zu enthalten: Der Antrag gemäß Paragraph 4, hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einseine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
2.Ziffer 2eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
3.Ziffer 3Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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