Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
1.Ziffer einsdie Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
2.Ziffer 2die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WPFG sind;
3.Ziffer 3das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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