§ 1 WPF-StDMV Allgemeine Vorschriften

WPF-StDMV - Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Zweck

Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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