Gesamte Rechtsvorschrift WPF-StDMV

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

WPF-StDMV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WPF-StDMV Allgemeine Vorschriften


Zweck

Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.

§ 2 WPF-StDMV Anwendungsbereich


Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten. Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, WAG 2018 haben Meldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.

§ 3 WPF-StDMV Konkretisierung der Meldungen


Meldestichtage und Meldefristen
  1. (1)Absatz eins,Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.Jede Veränderung der gemäß Paragraph 4, zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei giltDie Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
    1. 1.Ziffer einsfür kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, undfür kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.

§ 4 WPF-StDMV Meldeinhalte


Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:

  1. 1.Ziffer einsdie Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
  2. 2.Ziffer 2die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WPFG sind;
  3. 3.Ziffer 3das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.

§ 5 WPF-StDMV Schlussbestimmungen


Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung samt ihren Anlagen gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden;soweit auf die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60 anzuwenden;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, anzuwenden;soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2022 aus 2036,, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 1, anzuwenden;
  5. 5.Ziffer 5soweit auf die FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.soweit auf die FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 6 WPF-StDMV Sprachliche Gleichbehandlung


Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

§ 7 WPF-StDMV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß § 3 WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß § 4 binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, BGBl. II Nr. 371/2016, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.Wertpapierfirmen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung unter ihren Anwendungsbereich fallen, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß Paragraph 4, binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzubringen. Wertpapierfirmen, die mit Konzessionserteilung gemäß Paragraph 3, WAG 2018 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich derjenigen, deren Berechtigung vom Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, auf das WAG 2018 überführt wird, haben die erstmalige Meldung der Stammdaten gemäß Paragraph 4, binnen eines Monats ab Anwendbarkeit dieser Verordnung auf sie einzubringen. Wertpapierfirmen, die zuvor der Meldepflicht gemäß der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 – StDMV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,, unterfielen, kann unter Berücksichtigung der nach dieser Verordnung gemeldeten Stammdaten von der FMA eine angemessene abweichende Frist für die erstmalige Meldung gesetzt werden.

Anlage

Anl. 1 WPF-StDMV Ausweis zur Wertpapierfirma auf Soloebene


Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.römisch eins.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

  1. (1)Absatz eins,„1“ für Erstanzeige;

Anl. 2 WPF-StDMV Ausweis zur österreichischen Wertpapierfirmengruppe


Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.römisch eins.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

  1. (1)Absatz eins,„1“ für Erstanzeige;

Anl. 3 WPF-StDMV Ausweis zur Gruppe ohne österreichische Wertpapierfirma als Mutter


Position

Gegenstand

Ausprägung

I.1.römisch eins.1.

Ausweisart

[1; 2], wobei gilt

  1. (1)Absatz eins,„1“ für Erstanzeige;

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