§ 2 WPF-StDMV Anwendungsbereich

WPF-StDMV - Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2018 haben Meldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten. Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, WAG 2018 haben Meldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften zur technischen Art der Übermittlung gemäß der FMA-IPV zu erstatten.

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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