Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Meldestichtage und Meldefristen
(1)Absatz eins,Jede Veränderung der gemäß § 4 zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.Jede Veränderung der gemäß Paragraph 4, zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei giltDie Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
1.Ziffer einsfür kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, undfür kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
2.Ziffer 2für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 WPF-StDMV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WPF-StDMV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 WPF-StDMV