§ 10 WMG Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 70 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung oder bei geringfügiger Beschäftigung geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.
  4. (4)Absatz 4Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
  5. (5)Absatz 5Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben davon unberührt.Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlusts nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen, wenn dies auf ein Verhalten der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6Von der Anrechnung ausgenommen sind:
    1. 1.Ziffer einsLeistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988, die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, die Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988, die familienbezogenen Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 und der Kinderzuschlag gemäß Paragraph 104, EStG 1988,
    2. 2.Ziffer 2Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts (Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Heeresentschädigungsgesetz, Verbrechensopfergesetz, Impfschadengesetz, Conterganhilfeleistungsgesetz, Heimopferrentengesetz), sofern es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt,
    3. 3.Ziffer 3Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, auch bei Dritten, denen diese Geldleistungen als Entgelt für deren Pflegetätigkeit zufließen, sofern die Pflegetätigkeit durch Ehegatte/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt,
    4. 4.Ziffer 4freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß § 17 Abs. 3,Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Tagesstruktur oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), es sei denn, diese überschreiten die Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 17, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6Leistungen, die bundesgesetzlich als nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anrechenbar bezeichnet werden,
    7. 7.Ziffer 7Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
    8. 8.Ziffer 8Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlen als Beisitzer oder Beisitzerin, Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerin oder Vertrauensperson,
    9. 9.Ziffer 9Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die an Mieterinnen oder Mieter von Gebietskörperschaften zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden,
    10. 10.Ziffer 10Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice während einer Maßnahme der Nach- oder Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt werden,
    11. 11.Ziffer 11Förderungen, die nicht seitens des Arbeitsmarktservice während einer Maßnahme der beruflichen Nach- oder Umschulung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
    12. 12.Ziffer 12Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit in den Ferien oder während des Unterrichtsjahres von mündig minderjährigen Schülerinnen und Schülern sowie von volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben,
    13. 13.Ziffer 13folgende sozialversicherungsrechtliche Leistungen:
      1. a.Litera aVersehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108
        B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen (§ 105 ASVG und § 46 B-KUVG) und Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG);
        Versehrtenrenten (Paragraphen 203,, 205a, 209 und 210 ASVG sowie Paragraphen 101,, 104, 107 und 108
        B-KUVG), diese auch bei Abfindung (Paragraph 184, ASVG sowie Paragraph 95, B-KUVG), samt Sonderzahlungen (Paragraph 105, ASVG und Paragraph 46, B-KUVG) und Kinderzuschüsse (Paragraph 207, ASVG sowie Paragraph 105, B-KUVG);
      2. b.Litera bVersehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG);Versehrtengelder (Paragraph 212, ASVG, Paragraph 149 g, BSVG sowie Paragraph 109, B-KUVG);
      3. c.Litera cBetriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), und Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).Betriebsrenten (Paragraphen 149 d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (Paragraph 148 j, BSVG), und Integritätsabgeltungen (Paragraph 213 a, ASVG sowie Paragraph 149 m, BSVG).
In Kraft seit 16.04.2025 bis 31.12.9999
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