Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1, aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 oder aus sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gemäß § 10 Abs. 6 Z 13 lit. a bis c stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind. Die Abgrenzung kann etwa durch einen Nachweis erfolgen, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1, 2 oder 13 lit. a bis c stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde. §§ 24 und 24a finden keine Anwendung. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,, aus Schmerzengeld, aus Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, oder aus sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 13, Litera a bis c stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu Paragraph 12, Absatz 3, als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind. Die Abgrenzung kann etwa durch einen Nachweis erfolgen, dass das aus Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,, 2 oder 13 Litera a bis c stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde. Paragraphen 24 und 24a finden keine Anwendung.
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