(1) Wenn dies in Hinblick auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) zweckmäßig und aufgrund der persönlichen Lebensumstände nicht unzumutbar ist, haben
1. | für die Dauer von mindestens einem halben Jahr befristet arbeitsunfähige anspruchsberechtigte Hilfe suchende oder empfangende Personen, die nicht zur Personengruppe des § 8 Abs. 3 Z 2 gehören, an Gesprächen im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation und | |||||||||
2. | anspruchsberechtigte Hilfe suchende oder empfangende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie Personen, bei denen eine Arbeitsmarktintegration im Wege der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung förderbar ist, an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung, | |||||||||
teilzunehmen. |
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