Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer Leistungen von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
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