§ 13 WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999

Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer Leistungen von derpfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machenVoraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfsder Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von sechs Monatendrei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume imDie Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von mindestens zweijeweils mehr als drei Monaten innerhalb von zwei Jahren vorneu zu laufen, wobei die Zeiträume der letzten AntragstellungUnterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.05.2021

Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer Leistungen von derpfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machenVoraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfsder Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von sechs Monatendrei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume imDie Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von mindestens zweijeweils mehr als drei Monaten innerhalb von zwei Jahren vorneu zu laufen, wobei die Zeiträume der letzten AntragstellungUnterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.

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