Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
(1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Absatz 2aufgehoben; LGBl. Nr. 12/2025 vom 11. April 2025.aufgehoben; Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2025, vom 11. April 2025.
(3)Absatz 3Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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