§ 2 WMG Maßnahmen zur Existenzsicherung

WMG - Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zur Erreichung der in § 1 genannten und im Rahmen der Sozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in das soziale Leben fördern.

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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